Der generelle Wegfall des anteiligen verbleibenden Verlustvortrags nach der Übertragung von mehr als 25 % der Anteile ist verfassungswidrig und muss rückwirkend neu geregelt werden.
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Diesen Wegfall des Verlustabzugs hat das Bundesverfassungsgericht jetzt als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Betroffen von dem Urteil sind zumindest die Fälle, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden.